Wegweisendes Gerichtsurteil zur konventionellen Putenhaltung in Deutschland
Berlin, 24.04.2026: Bis heute gibt es keine konkreten rechtsverbindlichen Haltungsvorgaben für Puten. Die Tiere leben auf engstem Raum ohne angemessene Beschäftigungsmöglichkeiten mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Zucht auf hohe Körpergewichte. Diese alltäglichen Missstände in der konventionellen Putenhaltung kritisierte 2017 ein Tierschutzverein am Beispiel eines konkreten Betriebes und reichte Klage ein (sogenannte Putenklage). Das Verfahren lief über mehrere Instanzen, bis gestern die entscheidende Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht Leipzig stattgefunden hat. Das Gericht hat ein wegweisendes Urteil gefällt, dass die Putenhaltung hoffentlich verändern wird: Die Haltungsbedingungen der konventionellen Putenmast verstoßen gegen geltende Tierschutzvorgaben und es können strengere Anforderungen an die Haltung auch ohne konkrete Haltungsvorgaben gestellt werden!
Was bedeutet die aktuelle Haltung für die Tiere?
Die in Deutschland üblicherweise praktizierte „konventionelle“ Haltung von Puten sieht so aus, dass tausende Tiere in riesigen, nicht unterteilten Hallen ohne Rückzugs- und Ausweichmöglichkeiten dicht gedrängt leben müssen. Je nach Geschlecht müssen sich zwei bis drei der bis zu 20 Kilogramm schweren Tiere einen Quadratmeter Stallfläche teilen. Es gibt fast keine erhöhten Sitzmöglichkeiten, die aber für ein arttypisches Ruhen sehr wichtig sind. Die Tiere bepicken sich mangels Beschäftigungsmöglichkeiten und wegen großem Stress aufgrund der hohen Besatzdichte gegenseitig zum Teil so heftig, dass schwerwiegende Wunden entstehen. Zudem stehen die Tiere mit voranschreitender Dauer des Mastdurchgangs in zunehmend nasserer Einstreu, die nicht erneuert wird, so dass sich ihre Füße schmerzhaft entzünden. Aufgrund der Leistungszucht, die auf schnelles Wachstum ausgerichtet ist, aber auch aufgrund der Schmerzen durch Fußentzündungen können die Puten sich immer weniger bewegen und liegen vermehrt. Infolgedessen entstehen schmerzhafte Liegeschwielen und Brusthautveränderungen.
Bedeutende Grundbedürfnisse der Puten werden erheblich zurückgedrängt oder sie sind in diesen Haltungssystemen überhaupt nicht ausführbar: Verhaltensweisen des Ausweichens vor Artgenossen, des Aufbaumens, des Verweilens auf trockenen Liegeplätzen und des Erkundens und sich-Beschäftigens.
Die konventionelle Putenhaltung ist tierschutzwidrig
Durch diese erhebliche Zurückdrängung oder gar Verhinderung bedeutender Grundbedürfnisse werden den Tieren zusätzlich zu den Schmerzen auch erhebliche Leiden zugefügt. Das darf aber nicht sein: Das Tierschutzgesetz sieht in § 2 vor, dass Tiere so gehalten werden müssen, dass sie ihre wesentlichen Verhaltensbedürfnisse ausleben können und durch etwaige Bewegungseinschränkungen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren. Bislang fehlen konkrete Haltungsvorgaben für Puten, wie sie für andere Tierarten und -gruppen bereits in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnungbestehen, die dem zusätzlich entgegenwirken könnten. Aus der Branche selbst gibt es lediglich die vereinbarten freiwilligen „Eckwerte“, die bei weitem nicht ausreichen, um die Bedürfnisse und das Wohlergehen der Tiere auch nur annähernd zu sichern.
Ein jahrelanger Rechtsstreit
Im Fall der Putenklage ging das Verfahren seit 2017 über mehrere Instanzen. Dass die in ganz Deutschland in dieser Form praktizierte konventionelle Haltung von Puten nicht tierschutzgerecht ist und gegen § 2 Tierschutzgesetz und die Europarats-Empfehlung für Puten verstößt, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im März 2024 in einem vielbeachteten Urteil festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil ausgeführt: „Ein Haltungssystem, in dem Puten in Herden mit mehreren tausend Tieren sowie in Ställen gehalten werden, die nahezu keinerlei Strukturierungselemente und Rückzugsmöglichkeiten aufweisen und den Tieren das – insbesondere nächtliche – „Aufbaumen“ nicht ermöglichen, ist mit den Vorgaben des § 2 Nr. 1 Var. 3 TierSchG nicht vereinbar. In einem solchen Haltungssystem ist ein artgemäßes und bedürfnisentsprechendes Ruhe- und Sozialverhalten der Tiere nicht gewährleistet.“ Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat letztlich in seinem Urteil das festgestellt, was auf der Hand liegt: Die konventionelle Putenhaltung, die aus tausenden Tieren besteht, die keinen Platz haben, sich auszuweichen und nicht ihre Grundbedürfnisse befriedigen können, ist mit § 2 des Tierschutzgesetzes, nach dem Tiere – auch landwirtschaftlich genutzte Tiere – verhaltensgerecht unterzubringen sind, nicht vereinbar.
Finale Anhörung im Bundesverwaltungsgericht Leipzig
Im Bundesverwaltungsgericht Leipzig fand gestern die finale Anhörung statt. Gegenstand der Anhörung war die grundsätzliche Klärung, ob Veterinärämter strengere Anforderungen an Putenmastbetriebe stellen dürfen, auch wenn es keine konkreten Haltungsvorgaben im Tierschutzrecht zu Puten gibt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte zunächst nochmals, dass die Haltungsbedingungen der konventionellen Putenmast gegen geltende Tierschutzvorgaben verstoßen. Auch die freiwilligen „Eckwerte“ der Branche seien nicht ausreichend. Zuletzt bekräftigte das Gericht, dass eine schlechte Tierhaltung nicht mit dem Fehlen konkreter Vorgaben begründet werden könne. Strengere Anforderungen könnten somit auch ohne diese konkreten Vorgaben durchgesetzt werden.
Konkrete Haltungsvorgaben müssen folgen
Dieses Urteil muss zum Anlass genommen werden, dass das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat nun endlich spezifische Vorgaben für Puten entwickelt, die die Bedürfnisse und das Wohlergehen der Tiere tatsächlich sichern. Puten sind in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zu ergänzen – dafür wird sich PROVIEH weiterhin einsetzen und in politischen Gesprächendeutlich machen welche Voraussetzungen dafür geschaffen werden müssen.
Sophie-Madlin Langner
Weitergehende Informationen zur Putenhaltung: