Testament und Nachlass

“Was wir im Leben begonnen und schätzen gelernt haben, möge auch in Zukunft fortgesetzt werden – das ist doch der Wunsch, den viele von uns spüren.”

– Prof. Dr. Sievert Lorenzen, stellvertretender Vorsitzender von PROVIEH e.V.

Gutes tun – über das Leben hinaus

Es ist ein Thema, das wir nur allzu gern verdrängen. Niemand denkt wohl gerne über den eigenen Tod nach. Und doch kann es ein gutes Gefühl sein, alle Dinge so geordnet zu wissen, wie Sie es gerne haben möchten. Wen Sie mit wie viel in Ihrem Testament bedenken, ist dabei Ihre ganz alleinige Entscheidung.

Neben Ihren Liebsten können Sie auch eine gemeinnützige Organisation wie PROVIEH testamentarisch berücksichtigen. Sollten Sie PROVIEH beerben, gebührt Ihnen unser besonderer und aufrichtiger Dank. Die Summe spielt hierbei keine Rolle. Dank Ihrer konkreten finanziellen Hilfe können wir die Idee von einer tierleidfreien Gesellschaft auch in den nächsten Jahrzehnten am Leben erhalten und alles für die Umsetzung tun.

Auch wenn Sie schon lange nicht mehr auf dieser Erde wandern, bleibt Ihr Wunsch bestehen.

Wir gehen mit den uns anvertrauten Mitteln verantwortungsvoll und in Ihrem Sinne um. Sprechen Sie uns gerne an.

Sollten Sie das Bedürfnis verspüren, unsere Arbeit auch über Ihr irdisches Leben hinaus zu unterstützen, dann taucht die Frage auf, wie sich das praktisch machen lässt. Was also sollte alles bedacht werden, damit Ihre Hilfe auch künftig dem Wohle der Tiere dienen kann, die wir uns zum Nutzen halten? Erfahren Sie mehr unter den folgenden Punkten oder schauen Sie direkt in unsere Testamentsbroschüre. Diese können Sie online einsehen oder kostenlos bei uns bestellen (Tel. 0431. 24828 0, E-Mail: info@provieh.de).

Großaufnahme eines Füllers mit goldener Feder und einem Griff mit Holz-Optik. Er liegt auf einem leeren Blatt Papier, dahinter sind Blumen zu erkennen.
© Bruno /Germany/Pixabay

Der letzte Wille

Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, das heißt je nach Familienverhältnissen erben der Ehepartner und die Familie. Gibt es weder Testament noch Verwandte, erbt der Staat. Ein Testament bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Nachlass individuell zu gestalten. Erlaubt sind in Deutschland sowohl das notarielle als auch das privatschriftliche Testament. Die Erstellung eines privatschriftlichen Testaments ist jederzeit und an jedem Ort möglich und kostet nichts. Um ein Testament aufzusetzen, brauchen Sie nur einen Stift und einen Bogen Papier. 

Privatschriftliches Testament

Damit ein selbstaufgesetztes Testament gültig ist, muss jedes Wort, vom Anfang bis zum Ende, mit der Hand geschrieben sein. Ein ausgedruckter Text mit Unterschrift reicht also nicht. Wenn Sie aber glauben, dass Ihre Handschrift nicht gut leserlich ist, dürfen Sie eine getippte Leseabschrift hinzufügen.

Ein Testament muss folgende Elemente enthalten:

  • klare Überschrift: „Mein letzter Wille“, „Mein Testament“ oder „Testament“
  • Angaben zum Erblasser und zu den Erben
  • Ort und Datum
  • Unterschrift mit Vor- und Familienname

Es ist sehr wichtig, dass die Unterschrift mit Vorname und Familienname ganz am Ende des Testamentstextes steht.

Ein gemeinsames Testament kann von einem Ehepartner handschriftlich erstellt werden, muss aber von beiden Ehepartnern unterschrieben werden. In Ihrem Testament können Sie neben Ihren Erben weiteren Personen oder einer gemeinnützigen Organisation ein Vermächtnis zukommen lassen. Um Verwechslungen auszuschließen, ist es wichtig, die Organisation, die erben soll, mit korrektem Namen und der Anschrift anzugeben.

Die Person oder die gemeinnützige Organisation hat dann Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber Ihren Erben. So können Sie zum Beispiel verfügen, dass PROVIEH e.V. eine bestimmte Geldsumme oder einen bestimmten Vermögensgegenstand aus Ihrem Nachlass erhalten soll. 

Notarielles Testament

Für die Errichtung eines notariellen beziehungsweise eines öffentlichen Testaments müssen Sie einen Notar auf- suchen. Dieser nimmt entsprechend Ihren Wünschen Ihren letzten Willen auf und veranlasst eine Hinterlegung der Testamentsniederschrift beim zuständigen Amtsgericht. Neben den Notargebühren – in Abhängigkeit des Geldwertes Ihres Nachlasses – fällt noch einmal eine Gebühr für die Hinterlegung des Testamentes an. Das notarielle Testament stellt sicher, dass Ihre Wünsche unmissverständlich und rechtlich einwandfrei ausgedrückt werden. Auch müssen Sie sich beim notariellen Testament nicht um die Verwahrung kümmern und können sichergehen, dass Ihr Testament auch ohne weiteres gefunden wird. 

Landschaft mit Rindern auf einer Weide bei diesigem Wetter am Morgen.
© Rudy and Peter Skitterians/ Pixabay

Änderungen

Sie können jederzeit ohne Angabe von Gründen Ihr Testament ändern, erweitern oder durch ein neues Testament ersetzen. Gültig ist immer die aktuellste Fassung.

Änderungen dürfen auch auf demselben Blatt vorgenommen werden, müssen aber erneut mit Ort und Datumsangabe unterschrieben werden. Sollte Ihr Testament aus mehreren Blättern bestehen oder es werden später Ergänzungen hinzugefügt, empfiehlt es sich dringend, jedes einzelne Blatt zu nummerieren, zu unterschreiben und Ort und Datum der Ergänzungen anzugeben. Nicht von Ihnen unterschriebene Ergänzungen oder Erklärungen sind ungültig.

Aufbewahrung

Das privatschriftliche Testament darf zu Hause aufbewahrt werden. Die Angehörigen sollten jedoch wissen, wo sie es nden. Sie können Ihr Testament aber auch einer Vertrauensperson oder dem Haupterben zur Aufbewahrung geben. Es besteht zudem die Möglichkeit, das Testament gegen eine geringe Gebühr bei einem Notar oder beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. 

Der Pflichtteil

Ihr Ehepartner und Ihre nächsten Angehörigen haben immer einen gesetzlichen Erbanspruch auf einen Pfichtteil. Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin, die Kinder, Kindeskinder oder bei Kinderlosigkeit die Eltern können ihren Pfichtteil geltend machen, wenn sie im Testament ungenügend berücksichtigt worden sind. Der Pfichtteil wird also unabhängig vom Willen des Erblassers gewährt und sichert den nächsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Die Höhe des Pfichtteils beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann grundsätzlich nur in Geld beansprucht werden. Aus diesem Grund kann auch bei Sachwerten und Immobilien der Pfichtteil nur mit einem Geldbetrag abgegolten werden. Wer zum Beispiel per Testament enterbt ist und gesetzlich aber ein Halb geerbt hätte, erhält als Pfichtteil ein Viertel.

Das Erbrecht ist ein kompliziertes Rechtsgebiet, das durch neue Rechtsprechung zudem immer wieder verändert und angepasst wird. Die folgenden Angaben können deshalb lediglich einen ersten Überblick geben. Außerdem weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass wir als gemeinnützige Organisation keine rechtliche Beratung anbieten können und dürfen. Wir empfehlen die fachkundige Beratung durch Notare und Steuerberater. 

Hirte mit Schafherde auf einer Weide im Nebel und einer tief stehenden Sonne, die den Himmel gelb färbt
© Guenther Dillingen/ Pixabay

Erbschaft und Vermächtnis – wo ist der Unterschied?

Bei einer Erbschaft tritt der Erbe Ihre Rechtsnachfolge an. Der Erbe übernimmt alle Rechte und Pfichten. Bei einem Vermächtnis hinterlassen Sie einer Person oder einer Organisation eine festgelegte Summe, einen Gegenstand oder einen bestimmten Anteil an Ihrem Erbe. Ihre Erben sind verpfichtet, das Vermächtnis zu erfüllen und Gegenstände oder Geldbeträge auszuhändigen, die Sie vermacht haben. Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke sind von der Erbschaftsteuer befreit.

Sollten Sie PROVIEH e.V. mit einem Vermächtnis bedenken, sind die Erben verpfichtet, den festgelegten Betrag bei Fälligkeit zu zahlen. PROVIEH e.V. erhält damit, ohne Erbe zu werden, einen Teil Ihres Vermögens für den Tierschutz. 

PROVIEH ist behördlich als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt. Erbschaften und Vermächtnisse zugunsten PROVIEH sind deshalb von der Erbschaftssteuer befreit. Die Substanz Ihres Vermögens bleibt damit abzugsfrei erhalten und dient in vollem Umfang einer guten Sache. Das heißt: Sie helfen direkt und steuerfrei. In allen anderen Fällen greift die Erbschaftssteuer ein und schmälert das den Erben Zugedachte deutlich.

Schenkung

Bereits zu Lebzeiten können Sie als Erblasser Schenkungen an Ihre künftigen Erben vornehmen und so den Steu- erfreibetrag ausnutzen. Bei einer Schenkung können Sie zudem die Freude und Dankbarkeit des Beschenkten persönlich erleben. Wird die Schenkung mindestens 10 Jahre vor dem Erbfall durchgeführt, zählt er nicht mehr zum Nachlass. Wenn Sie den Steuerfreibetrag mehrmals auskosten wollen, können Sie in einem Abstand von 10 Jahren Geld oder geldwerte Güter in Höhe des jeweiligen Steuerfreibetrages verschenken, ohne dass Schenkungssteuer anfällt.

Gemeinnützig anerkannte Organisationen wie PROVIEH e.V. zahlen jedoch keine Schenkungssteuer, so dass Sie hier die 10-Jahres-Regel nicht beachten müssen. 

Kranzspende

Eine weitere Möglichkeit zur Unterstützung ist die Bitte an die Trauergäste, bei der Beerdigung auf Blumengestecke und Kränze zu verzichten und stattdessen zu spenden. 

Nahaufnahme. Die Hand einer älteren Person trägt etwas in ein Buches ein.
© Annazuc/Pixabay

Was können Sie mit Ihrem Nachlass bewirken?

Zuwendungen können mit oder ohne Zweckbestimmung erfolgen. Wird kein Zweck genannt, was der Regelfall ist, verwaltet PROVIEH e.V. diese Gelder treuhänderisch im Interesse des Nutztierschutzes. In der Tierschutzarbeit ergeben sich häufig unplanbare Situationen, die unser direktes Handeln erfordern. Besonders hilfreich und exibel einsetzbar sind für uns dann Testamentsspenden ohne Zweckbestimmung. Die Mittel werden mit Bedacht in Aktionen eingesetzt, wo sie langfristige Wirkungen erzielen und wo sie in besonderen Notsituationen am dringendsten gebraucht werden.

Jede Aktion hilft uns dabei, die Lebensbedingungen unserer häufig jämmerlich gehaltenen Nutztiere Stück für Stück zu verbessern.

Für diese verantwortungsvolle Aufgabe bedarf es Fachwissen, Courage, Ausdauer und – finanzieller Mittel. Ohne Spenden und testamentarisch verfügten Zuwendungen von Menschen mit großem Herzen sind Projekte, wie sie PROVIEH e.V. anpackt, nicht machbar. Helfen Sie mit, unseren Nutztieren ein Stück artgemäße Lebensqualität zu ermöglichen und zu erhalten, indem Sie den Fachverband PROVIEH e.V. in Ihr Testament aufnehmen. 

Transparenz ist uns wichtig

Wir halten es für unsere Pficht, die uns anvertrauten Mittel mit besonderer Sorgfalt zu verwenden. So fließen sie ausschließlich in PROVIEH-Projekte und damit direkt in den Tierschutz. Wir wissen, dass hier Hoffnungen und Wünsche mitgegeben werden, die künftigen Generationen von Tieren, unserer Umwelt sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Gute kommen sollen. Diese Haltung vertreten wir gegenüber jeder testamentarischen Zuwendung oder Schenkung – unabhängig von ihrem materiellen Wert. PROVIEH verfügt über jahrzehntelange Erfahrung in Nachlassangelegenheiten. Es ist für uns selbstverständlich, dass wir Ihr Anliegen diskret und vertraulich behandeln. In unserem Jahresbericht führen wir detailliert auf, wie unsere Einnahmen verwendet werden. PROVIEH ist Mitglied im Deutschen Spendenrat und wird jedes Jahr genauestens auf einen sparsamen und transparenten Spendeneinsatz geprüft. 

Haben Sie fragen?

Als Ansprechpartnerin steht Ihnen gerne Frau Cornelia Christiansen zur Seite.










Telefon: 0431. 24828-15
E-Mail: christiansen@provieh.de