Satzung
Präambel
Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, einer Entwicklung entgegenzuwirken, die zu einer rücksichtslosen Ausbeutung des Nutztieres als „Produktionsmittel“ geführt hat. Sie halten diese Entwicklung nicht nur für gefährlich im Sinne einer anzustrebenden Humanisierung der Gesellschaft, sondern auch für fragwürdig im Hinblick auf eine gesunde Ernährung der Bevölkerung.
Die Mitglieder des Vereins fordern übereinstimmend mit § 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18.05.2006:
„Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen
ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken,
dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.“
Die Mitglieder halten die herrschenden Lebens- und Haltungsbedingungen für Tiere in der industriellen Massentierhaltung für nicht vereinbar mit dem Tierschutzgesetz und dem Staatsziel Tierschutz. Die auf der Ermächtigung des § 2a ergangenen Rechtsverordnungen stehen aus ihrer Sicht ebenfalls im Widerspruch zu den Regelungen in § 2 des Tierschutzgesetzes und Art. 20a des Grundgesetzes in der Fassung vom 26.7.2002.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Der Verein wird in seiner Arbeit besonderen Wert auf die Mithilfe landwirtschaftlich geschulter Fachkräfte legen.
Aus Gründen der Lesbarkeit und Übersichtlichkeit wurde in den nachfolgenden Paragrafen ausschließlich die männliche Schreibweise verwendet, die weibliche Form soll jedoch mit umfasst sein.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins
1. Der Verein führt den Namen PROVIEH e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Kiel eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche für und gegen den Verein ist Kiel.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, insbesondere der Schutz der land- und fischereiwirtschaftlich genutzten Tiere.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Aufklärung durch Informationsmaterialien, Informationsveranstaltungen, Vorträge, Fortbildungen und Pressearbeit,
b) Lobbyarbeit bei Verwaltung und Politik, Mitarbeit in öffentlichen Gremien,
c) gewaltfreie Kampagnen, um die Öffentlichkeit über die ethische Verantwortung der Menschen gegenüber den Tieren zu informieren,
d) Beratung von Bürgerinitiativen, Beratung zu Alternativen in der Tierhaltung.
e) zielgruppengerechte Bildungsveranstaltungen für Kinder und Jugendliche in Kooperation mit Schulen und anderen Lernorten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, auch juristische Personen, Vereine, und Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
2. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Dieser Beschluss kann auch im schriftlichen Verfahren unter Anwendung aller gängigen Medien erfolgen, wenn sich jedes Vorstandsmitglied an der Abstimmung beteiligt.
3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann einzelnen Personen, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, mit Ablauf einer vereinbarten Befristung, durch Ausschluss oder durch Tod.
5. Der Austritt aus dem Verein ist mit mindestens dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich zu erklären. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wenn es mit der Entrichtung von zwei Jahresbeiträgen oder Teilen von ihnen trotz Mahnung im Rückstand bleibt oder
b) dem Zweck oder der Satzung des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
7. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen seine dem Mitglied mit Gründen schriftlich mitzuteilende Entscheidung ist binnen zwei Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen sämtliche Mitgliedsrechte.
§ 5 Beitrag
1. Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder hat jedes Mitglied einen Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten.
2. Gehören mindestens zwei Personen derselben Familie an, kann von diesen eine Familienmitgliedschaft beantragt werden.
3. Die Höhe des Regelbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für natürliche Personen, Familien, juristische Personen, Vereine, und Gesellschaften können jeweils unterschiedliche Regelbeiträge festgesetzt werden.
4. Ermäßigungen vom Regelbeitrag sowie dessen Erlass in begründeten Fällen, insbesondere für besondere Personengruppen und bei Erteilung einer Einzugsermächtigung, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand festgesetzt.
§ 6 Organe und Ausschüsse
Organe und Ausschüsse sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Geschäftsführung,
4. Arbeitskreise oder Beiräte, die der Vorstand für besondere Zwecke bilden kann. Aufgabe der Arbeitskreise und Beiräte ist es, den Vorstand durch fachliche Zuarbeit in Teilbereichen bzw. Themenbereichen zu unterstützen,
5. Regionalgruppen, die der Vorstand bei Bedarf bilden kann. Aufgabe der Regionalgruppen ist es, den Vorstand durch Wahrnehmung örtlicher Aktivitäten in ihrem Gebiet zu unterstützen.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jeweils in der ersten Hälfte eines Geschäftsjahres von dem Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen.
2. Sie muss außerdem innerhalb einer Frist von zwei Monaten einberufen werden, wenn es der Vorstand mit Mehrheit beschließt oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dieses schriftlich beantragen.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat durch Benachrichtigung der Mitglieder in schriftlicher oder elektronischer Form zu erfolgen. Die Einladung ist mindestens 21 Tage vor der Versammlung an die zuletzt bekannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse eines Mitglieds zu richten. Sie gilt mit dem auf die Absendung folgenden Werktag als zugegange
4. Jede Einladung muss die vollständige Tagesordnung enthalten. Vorgesehene Satzungsänderungen müssen unter Angabe der zu ändernden Bestimmungen in der Tagesordnung bzw. in einer Anlage zur Tagesordnung angegeben sein.
5. Jedes Mitglied kann vom Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen, die nicht eine Satzungsänderung bzw. die Vereinsauflösung betrifft. Das Verlangen ist spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären. Eine Ergänzung vorzunehmen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von einem Organ beziehungsweise Ausschuss gemäß § 6 Nr. 3 bis 5 oder von 30 Vereinsmitgliedern durch ihre Unterschrift unterstützt wird. Über die Ergänzung sollen die Mitglieder noch vor der Mitgliederversammlung in der Form verständigt werden, wie sie geladen worden sind. Ist dies nicht mehr möglich, so hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nicht auf eine Satzungsänderung oder eine Vereinsauflösung abzielen, können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine Zweidrittelmehrheit.
6. Jedes Mitglied kann darüber hinaus vom Vorstand die Aufnahme von Anträgen auf Änderung der Satzung bzw. Auflösung des Vereins in die Tagesordnung verlangen. Das Verlangen ist spätestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären. Die Aufnahme liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von 30 Vereinsmitgliedern durch ihre Unterschrift unterstützt wird.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt. Zu einer Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies schließt nicht aus, dass ein gesetzlicher Vertreter eines Vereinsmitglieds, der selbst Mitglied ist, in beiden Eigenschaften abstimmt. Bei bestehenden Familienmitgliedschaften kann durch zwei anwesende und registrierte Familienmitglieder je eine Stimme abgegeben werden. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die wenigstens seit sechs Monaten dem Verein angehören. Stimmberechtigt sind zudem nur Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr bereits entrichtet haben oder eine Einzugsermächtigung erteilt haben, die regelmäßig erst später
im Jahr ausgeführt wird, oder Mitglieder, die unmittelbar vor der Mitgliederversammlung an der dortigen Kasse ihren Mitgliedsbeitrag in bar entrichten.
§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Punkte zur Beratung und Beschlussfassung:
1. Entgegennahme und Diskussion des Berichts des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
2. Erteilung oder Verweigerung der Entlastung, Neuwahl und Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
3. Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
4. Festsetzung des Regelbeitrages,
5. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
6. Satzungsänderungen,
7. Einspruch gegen Ausschlussbeschlüsse,
8. Richtlinien für Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen.
§ 9 Versammlungsleitung und –protokoll
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder auch bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Abweichend hiervon kann der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied bzw. Vereinsmitglied als Versammlungsleiter bestellen. Betrifft die Beratung und Abstimmung einer Angelegenheit den Versammlungsleiter, so leitet der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende die Beratung und Abstimmung.
2. Der Vorstand bestellt vor der Mitgliederversammlung einen Protokollführer.
3. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Namen des Versammlungsleiters und Protokollführers, Zahl der erschienenen
Mitglieder, Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen, Stimmenenthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung, evtl. Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse. Ein Antrag, der eine Satzungsänderung betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
4. Das Versammlungsprotokoll kann von jedem Mitglied in der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen werden. Auf Verlangen wird einem Mitglied auf seine Kosten eine Abschrift des Protokolls zugesandt. Widersprüche gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können nur innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Fertigstellung des Protokolls eingelegt werden. Über einen Widerspruch entscheiden der Versammlungsleiter und der Protokollführer.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von beiden ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
3. Die Vorstandsmitglieder und zwei Rechnungsprüfer werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind Mitglieder, die wenigstens seit zwölf Monaten dem Verein angehören.
4. Der Vorsitzende beruft die Vorstandsmitglieder nach Bedarf zur Vorstandssitzung ein, mindestens aber vierteljährlich.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der zu beschließende Antrag abgelehnt.
6. Vorstandsbeschlüsse können in eilbedürftigen oder den in dieser Satzung geregelten Fällen auch im schriftlichen Verfahren unter Anwendung aller gängigen Medien erfolgen, wenn sich jedes Vorstandsmitglied an der Abstimmung beteiligt. Das gilt nicht für Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern.
7. Sinkt der Vorstand vor Ablauf seiner Amtsdauer auf weniger als drei Mitglieder oder scheiden in einer Amtsperiode der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende aus, so hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Ergänzung des Vorstandes durch Nachwahl einzuberufen. Diese Nachwahlen und Nachwahlen im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung laufen mit der Neuwahl des Gesamtvorstandes aus.
8. Ein Vorstandsmitglied kann unbeschadet eines Austritts oder eines Ausschlusses aus dem Verein abberufen werden, wenn dies auf einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Auslagenerstattung und Aufwandsentschädigung
Vorstandsmitglieder gemäß § 10 Nr.1 üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Sie haben ferner Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG.
§ 12 Haftungsbeschränkung
1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Für Schäden gleich welcher Art, die dem Verein aus der Tätigkeit des Vorstandes entstanden sind, haftet der Vorstand nur, wenn ihm Vorsatz zur Last fällt.
§ 13 Rechnungslegung
1. Der Verein führt sein Rechnungswesen nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Der Vorstand beschließt vor der ordentlichen Mitgliederversammlung einen darauf abgestimmten Haushaltsplan. Nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand innerhalb von vier Monaten eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht.
2. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht zu erstatten.
3. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassenbelege des Vereins auf ihre Angemessenheit und sachgerechte Anweisung. Sie können sich auf eine stichprobenweise Überprüfung beschränken. Ihr schriftlicher Bericht mit einem entsprechenden Antrag wie auf Entlastung des Vorstandes, hat der Versammlung vorzuliegen.
4. Während des Geschäftsjahres können die Rechnungsprüfer nach eigenem Ermessen Kassenprüfungen vornehmen.
§ 14 Geschäftsführung
1. Der Vorstand kann zur Besorgung der laufenden organisatorischen Angelegenheiten eine Geschäftsführung bestellen, die für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt erhält. Auch die Anstellung von Mitarbeitern gegen Entgelt ist zulässig.
2. Der Vorstand kann der Geschäftsführung jederzeit Weisungen erteilen. Der Beschlussfassung durch den Vorstand sind jederzeit vorbehalten:
a) der jährliche Haushaltsplan, die Jahresabrechnung mit der Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Vereinszwecks;
b) die Geschäftsordnung der Geschäftsführung;
c) die vertragliche Regelung der schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Geschäftsführung sowie sonstigen Mitarbeitern und dem Verein;
d) sonstige Angelegenheiten, welche sich der Vereinsvorstand in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung oder im Einzelfall vorbehält;
e) weitere Beschlüsse, sofern diese gemäß den Gesetzen oder gemäß den Bestimmungen dieser Satzung dem Vereinsvorstand vorbehalten sind.
§ 14 a Beiräte Der Vorstand kann Beiräte einrichten, die den Verein in fachlichen Fragen beraten und Empfehlungen für die Arbeit des Vereins aussprechen. Ein Beirat hat bis zu 20 Mitglieder. Die Mitglieder müssen dem Verein nicht angehören.
Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren berufen. Der Vorstand kann sie jederzeit vor Ablauf der Amtszeit abberufen.
Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Vergütung oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäfts-führung erfolgt durch die Geschäftsstelle in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden.
Der Vorstand hat das Recht, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn dies aus der Tagesordnung ersichtlich ist und Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind und diese die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit beschließen. Muss eine solche Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist eine zweite Versammlung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit Dreiviertelmehrheit endgültig beschließt.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke soll das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an einen zuvor von der Mitgliederversammlung durch Beschluss zu bestimmenden anderen steuerbegünstigten Verein oder eine ebenso zu bestimmende Stiftung fallen, der bzw. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Kiel, 11. März 2023
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