Verbot der Anbindehaltung endlich konsequent bundesweit durchsetzen

Urteil aus Münster wichtiges Signal für Berlin 

Das Verwaltungsgericht in Münster hat erneut die ganzjährige Anbindehaltung von Rindern untersagt und die saisonale, zeitweise Bewegung über Auslauf oder Weide für die Tiere angeordnet. PROVIEH begrüßt dieses Urteil, allerdings kann dies nur ein erster Schritt sein: Erstens muss die Anbindehaltung auch saisonal verboten werden, da diese artgemäße Bedürfnisse und Verhaltensweisen der Rinder weitgehend beschneidet und zum Leiden der Tiere führt. Zweitens muss dieses Verbot dringend bundesweit durchgesetzt werden, indem endlich Haltungsverordnungen für Rinder eingeführt werden. 

Ein Landwirt aus dem Landkreis Borken hat kürzlich Klage gegen die Anordnung des Kreisveterinäramtes eingelegt, seinen in Anbindehaltung gehaltenen Rindern im Sommer täglich Auslauf und damit Bewegung gewähren zu müssen. Er begründete dies zum einen mit dem fehlenden gesetzlichen Verbot und mit der Stellung der ganzjährigen Anbindehaltung im Süden Deutschlands. Das Verwaltungsgericht Münster wies die Klage mit Verweis auf das artgemäße Verhalten von Rindern ab. Der Landwirt kann das Urteil nun jedoch über das Oberverwaltungsgericht anfechten. Für PROVIEH illustriert der Fall und zudem die Begründung des Landwirtes, dass endlich ein bundesweites Verbot der Anbindehaltung folgen muss. 

Haltungsverordnung für Rinder muss Verbot saisonaler Anbindehaltung enthalten 

 Die neue Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag das Verbot der Anbindehaltung angekündigt. Die bundesweiten Unterschiede in der rechtlichen Bewertung wären damit endlich vom Tisch und die Rinder wären bundesweit geschützt. In diesem Rahmen sollten endlich Richtlinien für Rinder in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung eingeführt werden. 

Für adulte Rinder, das heißt sowohl Milch- als auch Mastrinder, die älter als sechs Monate sind, besteht noch immer keine Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Seit Jahren versäumt der gesetzgeberische Bundestag, endlich spezifische Mindestanforderungen mit einer Haltungsverordnung festzulegen. Dies führt dazu, dass auch die fixierte Haltung von Rindern, ganzjährig sowie saisonal in Deutschland noch zulässig ist. Aus tierschutzfachlicher Sicht ist ein Verbot dieser Haltung unumgänglich. PROVIEH, aber auch der Bundesrat, zahlreiche Bundesländer und Gerichte fordern ein Verbot. 

Für PROVIEH ist entscheidend, dass nicht nur die ganzjährige Anbindehaltung, sondern auch die saisonale, sogenannte Kombihaltung verboten wird. Hinter dieser kombinierten Haltung von Anbindung und freier Bewegung versteckt sich die überwiegende Anbindehaltung, in der nur zeitlich sehr beschränkte Bewegung eingeräumt wird. So kann auch die Anordnung des Verwaltungsgerichtes Münster, Rindern von Juni bis September täglich zwei Stunden Bewegung einzuräumen, nur ein erster Schritt sein. Eine solche zeitlich begrenzte Bewegungsfreiheit ist aus tierschutzfachlicher Sicht jedoch weiterhin völlig unzureichend. Die fixierte Haltung von Tieren muss vollständig verboten werden.  

Infobox: 

Anbindehaltung im Tierschutzgesetz vs. Haltungsverordnung – wo liegt der Unterschied? 

Bereits heute ist die Anbindehaltung im Tierschutzgesetz verboten, genauso wie vermeidbare Amputationen oder Qualzuchten. Diese Anforderungen werden jedoch erst mit tierartspezifischen Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnungen vollzugsfähig. Diese fehlen bei vielen Tierarten gänzlich, so zum Beispiel für Puten sowie Rinder älter als sechs Monate und damit für Milchkühe und Mastrinder. Dies führt dazu, dass das Verbot der Anbindehaltung nicht umgesetzt wird. 

Portrait Anne Hamester

Anne Hamester

Fachreferentin für Nutztiere
Telefon: 0157. 519 573 41
E-Mail: hamester@provieh.de

Beitrag teilen