FAQs – Mindeststandard Kälberaufzucht

Was steckt hinter dem Mindeststandard der kuhgebundenen Kälberaufzucht? 

Die kuhgebundene Kälberhaltung gewinnt immer mehr an Bedeutung. So steigt sowohl die Zahl der Pionierbetriebe, die diese artgemäße Form der Aufzucht praktizieren, als auch das Interesse der Verbraucher:innen. Um möglichst einheitliche Standards für die kuhgebundene Kälberaufzucht durchzusetzen, haben sich 2021 verschiedene Initiativen zusammengeschlossen und die Interessengemeinschaft kuhgebundene Kälberaufzucht (IG Kalb & Kuh) gegründet und gemeinsam mit Forschung und Tierschutz einen Mindeststandard für kuhgebundene Kälberaufzucht entwickelt. Ausgehend von den Grundbedürfnissen von Kuh und Kalb wurden 13 Kriterien festgelegt, um eine möglichst artgemäße Kälberaufzucht sicherzustellen. Die Einhaltung der Kriterien wird auf zertifizierten Höfen im Rahmen der Bio-Kontrolle jährlich überprüft. Im Folgenden werden die einzelnen Kriterien des Standards vorgestellt und erläutert.  

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1. Der Milchviehbetrieb muss gemäß den Vorgaben eines deutschen Bio-Verbandes zertifiziert sein. 
2. Bei der jährlichen Bio-Kontrolle müssen darüber hinaus Tierwohlkontrollen mit tierbezogenen Parametern (entsprechend AG-Tierwohl- oder demeter-Tierwohlcheck) durchgeführt werden. 
3. Das Kalb wurde von einer Milchkuh auf einem Milchviehbetrieb geboren. 
4. Der Mindestzeitraum der kuhgebundenen Aufzucht darf – von Geburt an – 90 Tage auf dem Geburtsbetrieb oder einem Ammenkuhbetrieb nicht unterschreiten. 
5. Maximal 15 Prozent der Kälber dürfen als Zucht- oder Masttiere bereits nach 4 Wochen den Betrieb verlassen. Der übernehmende Betrieb muss sich dazu verpflichten, die Tiere bis zur Schlachtung oder zur Zuchtreife zu behalten (Selbstverpflichtung des übernehmenden Betriebes, Betrieb nimmt nicht am Kontrollverfahren teil, Produkte können nicht nach diesen Kriterien zertifiziert werden). 
6. Alle Kälber eines Milchviehbetriebes müssen nach diesen Kriterien aufgezogen werden (kann ein Kalb aus gesundheitlichen Gründen nicht am Euter trinken, dürfen für den Bedarfszeitraum alternative Methoden zum Einsatz kommen). 
7. Kuh und Kalb muss nach der Geburt ausreichend Zeit zusammen eingeräumt werden, damit eine ausreichende Aufnahme der Biestmilch gewährleistet und eine Gewöhnung aneinander möglich ist. 
8. Die Kälber müssen von den eigenen Müttern (muttergebunden) oder von Ammenkühen (ammengebunden) gesäugt werden. Zur Ammenkuhhaltung können Kälber ab der 3. Lebenswoche in einen Ammenkuhbetrieb wechseln, der auch am Kontrollverfahren teilnimmt und nur für diese zugekauften Kälber das Fleisch als diesem Standard entsprechend deklarieren darf. Der abgebende Milchviehbetrieb darf in diesem Fall weiterhin die Milch als diesen Kriterien entsprechend kennzeichnen. 
9. Das Kalb soll immer die Möglichkeit haben, an einer Kuh zu saugen. Wenn dies aus betrieblichen und-/oder baulichen Gründen nicht möglich ist, muss es mindestens zweimal täglich aus dem Euter einer Kuh trinken können und die Möglichkeit zu angemessenem Sozialkontakt haben. 
10. Die Kälber müssen mindestens so lange bei der Kuh bleiben, bis der Saugvorgang abgeschlossen wurde. 
11. Die Kälber müssen sich in einen geschützten Bereich zurückziehen können, außer wenn die Tiere auf der Weide gehalten werden. 
12. Das Abtränken und die Trennung von Kuh und Kalb darf nicht abrupt, sondern muss schonend für Kalb und Kuh durchgeführt werden. 
13. Da die kuhgebundene Kälberaufzucht an das Betriebsmanagement gewisse Herausforderungen stellt und sich der Kalb- und Rindfleischmarkt für die Bio-Milchviehkälber erst langsam zu entwickeln beginnt, gilt folgende Übergangsregelung: Neubetriebe können eine Übergangszeit von bis zu 24 Monaten in Anspruch nehmen. In der Übergangszeit dürfen max. 50 Prozent aller auf dem Milchviehbetrieb geborenen Kälber nach vier Wochen kuhgebundener Aufzucht den Milchvieh- oder Ammenkuhbetrieb verlassen. Es dürfen nur Tiere mit dem Hinweis auf diese Kriterien vermarktet werden, die volle 90 Tage ab der Geburt nach obigen Kriterien aufgezogen worden sind. Der Nachweis ist durch kontrollierbare Dokumentation zu erbringen. Die gesamte Milch des Betriebes darf während der Übergangszeit NICHT mit dem Hinweis auf diese Kriterien vermarktet werden.
14. Kontrollen und Zertifizierung

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