Gesetzliche Vorgaben für die Hühnerhaltung im eigenen Garten

Wer sich selbst um glückliche Hühner kümmern will, wird schon aus Liebe zu seinen Tieren und aus Verantwortungsbewusstsein ein wahres “Hühnerparadies” erschaffen wollen. Doch auch private Hühnerhalter sind gut beraten, sich mit Rechtsfragen zu beschäftigen. Was macht man beispielsweise, wenn die Nachbarn keine Hühner mögen? Wann und wie oft darf ein Hahn krähen? Und was ist mit der Stallpflicht beim Auftreten der Vogelgrippe? PROVIEH hat die wichtigsten Gesetzesgrundlagen zusammen gestellt, damit “7 Hennen & 1 Hahn” in möglichst vielen Gärten einziehen können.

Tierschutzrecht – “Besser als die Industrie” geht einfach

Das deutsche Tierschutzgesetz gilt für alle Tiere, ob Katze, Hund, Pferd oder Huhn. Für die Haltung sogenannter Nutztiere aber werden per Verordnung zahlreiche Ausnahmen geschaffen. Nach welchen Mindeststandards Hühner in Deutschland gehalten werden müssen, steht in der “Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung” (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, kurz: TierSchNutztV). Sie richtet sich in erster Linie an gewerbliche Halter von Hühnern, namentlich in einer Haltung im größeren Umfang. Diese Verordnung zu kennen, hilft verstehen, warum es den meisten Hühnern in Deutschland so elend ergeht. Wer Hühner möglichst artgerecht und besser als die Industrie halten will, dem wird es spielend leicht fallen, die Mindestanforderungen dieser Verordnung einzuhalten.

Nachbarrecht – wenn krähende Hähne bellende Nachbarn wecken

Streit mit den Nachbarn ist unerquicklich. Nicht alle Menschen lieben Hühner oder setzen sich für artgerechte Tierhaltung ein. Deshalb ist es ratsam, sich vor der Anschaffung von Hühnern mit der direkten Nachbarschaft abzustimmen, besonders in städtischen Wohngebieten. Konflikte und Streitigkeiten lassen sich oft von vorn herein vermeiden, wenn die Nachbarn frühzeitig in die Projektplanung eingeweiht wurden. Und wenn die Überzeugungskraft nicht reicht: Die Aussicht auf Eier von glücklichen Hühnern, die man aus Nachbars Garten persönlich kennt, wirkt manchmal Wunder.

Empfindet ein Nachbar das Hahnenkrähen oder Hennengackern trotz allem als Belästigung und bricht darüber ein Streit vom Zaun, greift aus juristischer Sicht das private Nachbarrecht. Ansprüche und Abwehrrechte von Nachbarn direkt gegeneinander sind durch zivilrechtliche Bestimmungen und dazu ergangene Gerichtsurteile geregelt. Vor allem zur Belästigung durch krähende Hähne in Wohngebieten gibt es eine Fülle gerichtlicher Entscheidungen [4]. Teilweise werden regelrecht Stundenpläne festgelegt, wann ein Hahn krähen darf und wann er für die Nachbarn unhörbar, also im schalldicht isolierten Stall, einzusperren ist [5]. Als Faustregel gilt: In der Zeit von 19 Uhr am Abend bis zum nächsten Morgen um 8 Uhr soll kein Weckruf erschallen [6]. Es gibt aber sogar Entscheide über „Mittagpausen“ am Wochenende – verhandeln Sie diese Angelegenheit mal mit Ihrem Hahn…

Hähne stehen nicht ohne Grund in dem Ruf, gelegentlich um die Wette zu krähen. Mehr als ein Hahn und 20 Hennen wird als unangemessen für eine private Hühnerhaltung angesehen [7]. Auch wie laut ein Hahn schreien darf wurde bereits vor Gericht erörtet [8]. Maßgeblich ist in jedem Fall die ortsübliche Nutzung, also ob die Tiere in einem Wohn- oder Dorfgebiet gehalten werden. Auf dem Dorf müssen Nachbarn viel mehr Toleranz mit Tiergeräuschen üben als in reinen städtischen Wohngebieten [9].

Erquickliche Ruhe in die Nachbarschaft bringen kann ein automatischer Türöffner am Hühnerhaus, der per Zeitschaltuhr (oder Lichtsensor) gesteuert wird und die Hühner erst hinaus lässt, wenn der Hahnenschrei nicht stört. Einige mobile Hühnersalons sind bereits serienmäßig damit ausgestattet. Auch eine gute Isolation des Stalls ist zu empfehlen. Im Sommer dämpft sie den frühen Weckruf des Hahns und im Winter schützt sie die Hühner vor Frost. Am besten allerdings ist es, sich mit den Nachbarn gütlich zu einigen: Denn wo kein Kläger, da kein Richter.

Baurecht – mobile Ställe sind problemlos

Wer sieben Hennen und einen Hahn im Garten halten will, kann das selbst in einem reinen Wohngebiet ohne baurechtliche Bedenken tun. Das erlaubt die bundesweit geltende Baunutzungsverordnung. Hühner gelten als “Kleintiere”, genau wie Kaninchen oder Meerschweinchen. Anlagen für die Kleintierhaltung sind in einem reinen Wohngebiet jederzeit zulässig, wenn das Gebot der Rücksichtnahme beachtet wird, also die Ausmaße der Tierhaltung nicht überzogen sind. Eine Hühnerherde von 20 Hennen und einem Hahn gilt vor Gericht noch als angemessen [1, 2, 7]. Auch in allgemeinen Wohngebieten ist die private Haltung von Hühnern und einem Hahn zulässig, wie verschiedene Gerichtsurteile bestätigen [3, 4].

Kleine versetzbare Hühnerställe sind die beste Lösung für eine artgerechte Hühnerhaltung im Freiland, besonders im heimischen Garten. Sie können ohne weitere behördliche Baugenehmigung eingesetzt werden. Wer stattdessen eine “Immobilie”, also einen festen Hühnerstall errichten will, sollte die Maßgaben des öffentlichen Baurechts beachten. Sie werden auf Länderebene geregelt und somit können die jeweiligen Vorschriften, Höchst- und Grenzwerte in jedem Bundesland unterschiedlich ausfallen.

In der Regel gibt es Höchstgrößen für Stallanlagen oder Volieren, sowie Regelungen zum Mindestabstand des Hühnerhauses zum Nachbargrundstück. Auch gelten für reine Wohngebiete strengere Vorgaben als für Dorfgebiete, wo die Errichtung eines kleinen privaten Hühnerstalls relativ unproblematisch sein sollte. In welcher Art von Gebiet Ihr Stall entstehen soll, klärt ein Blick in den Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan der Gemeinde. Eine Anfrage beim örtlichen Bauamt bringt Aufschluß, ab welchem Umfang der Bau genehmigt werden muss und in wie weit dabei auch die Rechte der Nachbarn zu berücksichtigen sind, zum Beispiel Abstandsregelungen. Das sollte unbedingt vor der Anschaffung der Hühner geschehen.

Bundeskleingartengesetz – Gartenzwerge ja, Hühner nein

Wer in seinem Kleingarten Hühner haben möchte und nicht nur Gartenzwerge, sollte zuerst in die Satzung des Vereins schauen. In Kleingärten ist nämlich die Tierhaltung erst einmal grundsätzlich verboten, so das Bundeskleingartengesetz. Glücklich schätzen dürfen sich die Laubenkolonisten aus den ostdeutschen Bundesländern, die noch vor der Wende mit der Hühnerhaltung im Kleingarten begonnen haben. Ihre Tierhaltungen genießen Bestandsschutz. Und im Westen? Erlaubt die Vereinssatzung oder die Nutzungsordnung des Kleingartengebietes ausdrücklich die Hühnerhaltung, so steht dem privaten Hühnerglück nichts im Weg. Wenn nicht, sollte dringend das Gespräch mit dem Vereinsvorstand gesucht werden, ob eine  Hühnerhaltung ausnahmsweise zulässig wäre. Vielleicht lassen sich auch genügend Mitstreitende im Verein finden, um eine hühnerfreundliche Satzungsänderung herbei zu führen. Gartenzwerge sind nett anzuschauen, aber sie legen schließlich keine Eier.

Seuchenrecht – jeder Vogel zählt

Jedes einzelne Huhn im eigenen Garten muss beim zuständigen Veterinäramt gemeldet werden. Das gilt für alle Geflügelarten, also auch für Truthühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse, ohne Ausnahme und ab dem ersten Tier. Folgende Angaben interessieren die Amtsveterinäre bei der Anmeldung:

  • Name und Anschrift des Halters
  • Art und Anzahl der gehaltenen Tiere
  • Nutzungsart und Standort der Tierhaltung

Außerdem muss die Haltung bei der Tierseuchenkasse (Tierseuchenfonds) gemeldet werden. Das verlangt das Tierseuchengesetz (§ 14). 

Alle Hühner müssen regelmäßig gegen die Newcastle Krankheit (atypische Geflügelpest, Vogelgrippe) geimpft werden. Treten in einem Geflügelbestand bei einer Bestandsgröße von weniger als 100 Tieren Verluste von mindestens 3 Tieren innerhalb von 24 Stunden auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Futteraufnahme oder Legeleistung, muss der Besitzer unverzüglich einen Tierarzt hinzuziehen. Dabei muss stets auf das Vogelgrippe-Virus der Untertypen H5 und H7 untersucht werden.

“Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn

Die Hühner-Salmonellen-Verordnung greift in der Regel nur für größere Hühnerhaltung. Allerdings kann die zuständige Behörde auch für kleine Hühnerherden eine Impfung gegen Salmonellen anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich erscheint. Als Kleinhalter im Sinne der Verordnung gilt, wer „weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktion” hält.

Arzneimittelrecht – Nachweispflicht für die Hühnerhausapotheke

Im Bereich der Tiergesundheit greift die “Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind” (Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung). Jeder Tierhalter muss Nachweise über den Erwerb sowie die Anwendung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln führen. Dazu gehören beispielsweise Antibiotika, deren übermäßiger Einsatz in der Intensivtierhaltung bekanntlich zu wachsenden Resistenzproblemen bei Krankheitserregern führt.

Für den Erwerb von apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln sind Nachweise zu erbringen für:

  • Fütterungsarzneimittel: Heben Sie die vom Hersteller mit dem Fütterungsarzneimittel übersandte erste Durchschrift der Verschreibung auf.
  • Arzneimitteln, die von einer Tierärztin oder einem Tierarzt abgegeben wurden: Lassen Sie sich den Nachweis “gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken” aushändigen.
  • Arzneimitteln, die aus Apotheken bezogen wurden und verschreibungspflichtig sind: Hier gilt das Original der Verschreibung als Nachweis.
  • Sonstigen Arzneimittel: Aufbewahrt werden sollten alle besondere Aufzeichnungen oder Belege wie tierärztliche Verschreibungen, Rechnungen, Lieferscheine oder Warenbegleitscheine, aus denen sich Lieferant, Art und Menge der erworbenen Arzneimittel ergeben.

Die Anwendung von Arzneimitteln, „die zum Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegeben sind“, muss unverzüglich in ein vom Halter zu führendes Bestandsbuch eingetragen werden. Die Angaben sind vom behandelnden Tierarzt abzuzeichnen oder ein tierärztlicher Anwendungsbeleg dokumentiert werden. Bei eigener Verabreichung solcher Medikamente muss die Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere und, sofern zur Identifizierung der Tiere erforderlich, deren Standort, die Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels, die Beleg-Nr. des Tierarztes, die verabreichte Menge des Arzneimittels, das Datum der Anwendung, die Wartezeit in Tagen und der Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat, aufgeführt werden.

Es lohnt sich also in doppelter Hinsicht, seine Hühnerherde so gesund zu halten, dass keine apothekenpflichtigen Medikamente eingesetzt werden. Tierärzte werden jeden privaten Hühnerhalter gerne dazu beraten.

Lebensmittelrecht – Hygiene geht über alles

Wenn Ihre Hühner so fleißig Eier legen, dass Sie welche an Freunde, Bekannte oder andere Eierliebhaber abgeben möchten, sollten Sie zuvor die “Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene vom 29. April 2004” lesen. Sie schreibt europaweit vor, dass Legehennenhalter mit weniger als 350 Tieren Eier unter folgenden Bedingungen abgeben dürfen:

  • Die Eier stammen aus eigener Erzeugung und werden an Endverbraucher zum Eigenbedarf abgegeben.
  • Die Eier dürfen nur ohne Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen abgegeben werden.
  • Eier müssen unmittelbar nach dem Legen bis zur Abgabe an Verbraucher sauber, trocken und frei von Fremdgeruch gehalten sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.
  • Eier müssen bei einer möglichst konstanten Temperatur aufbewahrt und befördert werden.
  • Das maximale Mindesthaltbarkeitsdatum bei Eiern ist der 28.Tag nach dem Legen.
  • Eier sind ab dem 18.Tag nach dem Legen bei einer Temperatur von +5°C bis +8°C zu lagern oder zu befördern.
  • Eier dürfen nach Ablauf von 21 Tagen nach dem Legen nicht mehr an Verbraucher abgegeben werden.
  • Knick- und Brucheier dürfen nicht an den Endverbraucher vermarktet werden.
  • Umhüllungen und Verpackungen, die für Lebensmittel wieder verwendet werden, müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Eierverpackungen aus Pappkarton erfüllen diese Anforderung nicht und dürfen somit nicht wieder verwendet werden.

Für die Vermarktung von Eiern auf Wochenmärkten gelten gesonderte Vorschriften.

Hühnerschlachtung – ein möglichst schonendes Ende

Nicht alle privaten Hühnerhalter bringen es über’s Herz, ihre Tiere nach einem glücklichen Freilandleben auch zu töten und zu essen. Das ist verständlich. Wer seine Hühner aber nicht nur der Eier wegen halten will, sollte die “Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung” (Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV) kennen. Sie kommt zum Tragen, wenn Sie Ihre Hühner oder deren Nachwuchs schlachten und verzehren möchten. Anders als bei großen Tieren wie Schweinen oder Rindern ist für die Schlachtung von Geflügel zum Eigenbedarf keine tierärztliche Kontrolle oder Fleischbeschau notwendig. Auch die so wichtige Betäubungspflicht ist bei einer Geflügelschlachtung für den Eigenbedarf aus rechtlicher Sicht nicht gefordert, sofern ein schnelles und vollständiges Abtrennen des Kopfes erfolgt. Machen Sie sich aber in jedem Fall und unbedingt vorher sachkundig, denn nur so können Sie bei der Schlachtung Ihrer Hühner sicher stellen, dass den Tieren kein vermeidbares und unnötiges Leid entsteht.

Zuguterletzt…

Dieser Beitrag kann nur einen kleinen Überblick über die wichtigsten Vorschriften bieten. Bevor Sie mit der privaten Hühnerhaltung beginnen, sollten Sie sich bezüglich der in Ihrer Region und in Ihrem Einzelfall geltenden Vorschriften eingehend beim Veterinäramt oder Ihrem Tierarzt erkundigen. Dann wünscht Ihnen PROVIEH viel Freude mit Ihren Bauernhähnen und Bürgerhenne im eigenen Garten. Denn nur wer sich wirklich darum kümmert, kann Hühner glücklich machen.

Quellen:

[1] Thomas Müller: Bau- und nachbarrechtliche Belange der Ziergeflügelhaltung; Vortrag anlässlich der JHV 2003 in „Haus Düsse“
[2] Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.10.1993 – 4 B 165.93 -, BRS 55 Nr. 51
[3] Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW, Aktenzeichen: 10 A 2220/02 vom 10 Juli 2002
[4] Zur Frage der Wesentlichkeit von Lärmimmissionen durch das Krähen eines Hahns und zum Inhalt des Abwehranspruchs des Grundstücksnachbarn: Urteil Landgericht München I 30. Zivilkammer vom 03.03.1989, Aktenzeichen: 30 O 1123/87, Normen: § 906 BGB, § 1004 Abs 2 BGB, TA Lärm
[5] Tierlärm als wesentliche Beeinträchtigung; Ortsüblichkeit einer Hahnenzucht: Urteil LandgerichtIngolstadt 4. vom 30.11.1989, Aktenzeichen: 4 O 1279/88, Normen: § 906 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 BGB
[6] Nachbarschutz: Grenzen zulässiger Vogel und Geflügelhaltung in ländlichem Gebiet: Urteil vom LandgerichtLübeck 14. Zivilkammer,16.12.2005, Aktenzeichen: 14 S 330/04, Normen: § 906 BGB, § 1004 BGB
[7] Hühnerzucht und Geflügelhaltung im allgemeinen Wohngebiet: Beschluss Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat vom 02.10.2006, Aktenzeichen: 8 B 11048/06
[8] Lärmbelästigung durch Hühnerhaltung: Urteil Oberlandesgericht Celle 4. Zivilsenat vom22.07.1988, Aktenzeichen: 4 U 37/87, Normen: § 1004 BGB, § 906 BGB
[9] Kein Abwehranspruch gegen schon ab 3.00 Uhr auftretendes Hahnenkrähen: Urteil Landgericht Kleve 6. Zivilkammer vom 17.01.1989, Aktenzeichen: 6 S 311/88, Normen: § 906 BGB, § 1004 BGB

Weiterführende Informationen:

Rechtliche Hintergründe: Dr. Doris Tischbirek, Amtstierärztin , Bürger- und Ordnungsamt Kiel, Veterinärabteilung: Hobbyhaltung Geflügel – Gesetzliche Vorgaben  –  Stand: Mai 2010
Definition von reinen oder allgemeinen Wohngebieten: http://de.wikipedia.org/wiki/Wohngebiet
Urteile und Normen: www.juris.de
Tierseuchenkasse: http://www.tierseuchenkasse.de/
Tierschutzgesetz: http://bundesrecht.juris.de/tierschg/
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung: http://bundesrecht.juris.de/tierschnutztv/
Nützliches rund ums Huhn: www.huehner-info.de

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