Nach Rechtsgutachten: Erlass zu Lebendtierexporten aus Brandenburg erneuert

Brandenburg hat am 15. Februar 2021 einen neuen Erlass zu Lebendtierexporten in Kraft gesetzt. Dies war nötig geworden, da der bisherige Erlass letztes Jahr in einem Fall vom Verwaltungsgericht Potsdam für unzulässig erklärt worden war. Der neue Erlass stützt sich dabei auf ein extra von der Landesregierung beauftragtes Rechtsgutachten der renommierten Anwaltskanzlei Redeker Sellner Dahs und soll in den nächsten Verfahren vor Gericht Bestand haben. Mittels des Erlasses erhofft sich die brandenburgische Landesregierung eine bessere Umsetzung der zugrundeliegenden EU-Verordnung 1/2005 – und letztlich weniger Tierleid bei Lebendtierexporten. PROVIEH begrüßt die Bemühungen der Landesregierung und teilt ihre Hoffnung. 

Lebendtierexporte verursachen massives Leid für die Tiere, welche dicht gepfercht und ohne tiergerechte Versorgung über tausende Kilometer und zum Teil tagelang oder gar wochenlang bis in Drittstaaten außerhalb der EU transportiert werden. Um diesem Missstand entgegen zu wirken, haben im letzten Jahr fast alle Bundesländer Erlässe zu Lebendtierexporten herausgegeben mit dem Ziel, diese tierschonender durchzuführen. Besonders relevant sind dabei die Bundesländer Niedersachsen und Brandenburg, da aus diesen Bundesländern in den letzten Jahren am meisten Tiere exportiert wurden. Mittels verschiedener Erlässe, also Anweisungen der Ministerien an die genehmigenden Behörden wie die kreislichen Veterinärämter, versuchten die Bundesländer konkrete, verbesserte Umsetzungsvorgaben im Rahmen der zu Grunde liegenden EU-Verordnung 1/2005 zu machen.  

Versorgungsnachweise: Prüfung der Wahrheitsnähe

So hatte beispielsweise Brandenburg am 07. August 2020 einen Erlass herausgegeben, in dem vor jedem Transport vom Exporteur Dokumente gefordert werden, welche die Einhaltung der Angaben im Fahrtenbuch nachweisen. Es sollten insbesondere konkrete Nachweise dafür gebracht werden, dass die in der Transportplanung angegebenen Versorgungsstationen auch tatsächlich existieren, reserviert sind und durch Fachpersonal betreut werden.  
 
Ein Exporteur jedoch zog dagegen vor das Verwaltungsgericht Potsdam – und dieses erklärte die Nachweise mit Urteil vom 24. August 2020 (VG 3 L 765/20) für nicht notwendig und verpflichtete das Veterinäramt Teltow-Fläming diesen Transport auch ohne die im Erlass geforderten Nachweise abzufertigen. PROVIEH hat dies scharf kritisiert, unsere Pressemitteilung dazu finden Sie hier. Insbesondere hat PROVIEH die Argumentation des Gerichtes hinterfragt, dass laut der EU-VO 1/2005 lediglich die „Wahrheitsnähe“ der Transportangaben geprüft werden dürfe, eine weitergehende Prüfung jedoch nicht zulässig sei. Der Erlass hatte damit deutlich an Wirkung verloren, einer der Hauptbestandteile, die angeordnete Prüfung der Angaben des Exporteurs auf ihren Wahrheitsgehalt, war vom Verwaltungsgericht Potsdam für unrechtmäßig erklärt worden.

Rechtsgutachten bewirkt Erneuerung des Erlasses in Brandenburg

Das zuständige Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) hat kurz darauf eine rechtsgutachterliche Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit des Erlasses des Ministeriums bei der namhaften Anwaltskanzlei Redeker Sellner Dahs beauftragt, insbesondere im Hinblick auf die durch den Transporteur zu erbringenden Nachweise. Auch das Urteil des Potsdamer Verwaltungsgerichtes sollte mit einbezogen werden. Das Gutachten kommt dabei zu einem klaren Schluss: „Es spricht deshalb alles dagegen, dass die Schlussfolgerungen, die das VG Potsdam (…)  zieht, zutreffend sind und dass nur eine bloße Plausibilitätskontrolle zulässig ist“. Nur in sehr wenigen Punkten sehen die Gutachter Verbesserungsbedarf in dem Erlass. Das MSGIV hat daraufhin am 15. Februar 2021 einen neuen Erlass herausgegeben, welcher die Kritik aufgreift, insbesondere jedoch weiter sehr hohe Anforderungen an den Exporteur stellt. Insbesondere müssen auch weiterhin Nachweise gebracht werden, die die Angaben im Fahrtenbuch zweifelsfrei belegen.  

Der Erlass des Ministeriums ist damit aktuell einer der schärfsten Erlässe bundesweit. Allerdings bleibt abzuwarten, ob wieder per Gerichtsbeschluss einzelne oder alle Anforderungen aus diesem Erlass ausgehebelt werden können. Sollte der Erlass auch in weiteren möglichen Gerichtsverfahren in vollem Umfang bestehen, so wären die anderen Bundesländer in der Pflicht, nachzuziehen, weil nur ein gemeinsames Vorgehen wirksam ist. Brandenburg zeigt, dass die Bundesländer sehr wohl Einfluss auf die Abfertigung von Lebendtierexporten haben, wenngleich die Hauptverantwortung bei der Bundesregierung und der EU-Kommission liegt, deren Aufgabe es ist, die Transporte bundesweit oder besser noch europaweit zu untersagen. 

Patrick Müller, 01.03.2021

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